Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 18. Dezember 1989
§ 120b

§ 120b – Tod eines Ehegatten vor Empfang angemessener Leistungen

(1) Ist ein Ehegatte verstorben und sind ihm aus dem Rentensplitting unter Ehegatten nicht länger als 36 Monate Rentenleistungen erbracht worden, wird die Rente des überlebenden Ehegatten auf Antrag nicht länger auf Grund des Rentensplittings gekürzt. Satz 1 gilt nicht, wenn ein Rentensplitting nach § 120a Absatz 3 Nummer 3 herbeigeführt wurde. (2) Antragsberechtigt ist der überlebende Ehegatte. (3) Die Anpassung wirkt ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Antragstellung folgt.

Kurz erklärt

  • Wenn ein Ehegatte stirbt und weniger als 36 Monate Rentenleistungen aus dem Rentensplitting erhalten hat, wird die Rente des überlebenden Ehegatten nicht gekürzt.
  • Diese Regelung gilt nicht, wenn das Rentensplitting nach einer bestimmten Vorschrift durchgeführt wurde.
  • Der überlebende Ehegatte kann einen Antrag auf diese Regelung stellen.
  • Die Anpassung der Rente tritt ab dem ersten Tag des Monats nach der Antragstellung in Kraft.
  • Der Antrag muss vom überlebenden Ehegatten gestellt werden.